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Hundewesen

Bezugsorte Hundekotbeutel

es gilt eine Aufnahmepflicht von Hundekot

  • Gemeindeverwaltung (gefaltete und Rollen)
  • Dorfladen (gefaltete)
  • Online-Schalter (gefaltete)

Hundeausbildung

Hundeverabgabung

  • Hunde im Sinne von § 25 Hundegesetz sind von der Abgabe befreit, sofern die Hundehalterin oder Hundehalter den erforderlichen Nachweis bzw. die Anerkennung erbringen können.
  • Stirbt ein Hund vor dem 30. Juni, hat die Halterin oder der Halter einen Anspruch auf die Rückerstattung der halben Abgabe, sofern kein Ersatzhund angeschafft wird.
  • Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpunkt in den Kanton eingeführt, ermässigt sich die Abgabegebühr um die Hälfte.
  • Hält sich ein Hund weniger als drei Monate im Kanton auf, ist für ihn keine Abgabe zu entrichten.

Links

Rechtliche Grundlagen

Preis

CHF 150.00/Hund/Jahr
Merkblatt

Zugehörige Objekte

Name
AMICUS-Information.pdf (PDF, 225.4 kB) Download 0 AMICUS-Information.pdf
Flyer Augen auf beim Hundekauf (PDF, 565.06 kB) Download 1 Flyer Augen auf beim Hundekauf
Merkblatt Leinenpflicht (PDF, 40.4 kB) Download 2 Merkblatt Leinenpflicht
Merkblatt zur Hundehaltung_Gemeinde Seegräben_2025 März (PDF, 263.58 kB) Download 3 Merkblatt zur Hundehaltung_Gemeinde Seegräben_2025 März
Pflichten Hundehalter (PDF, 416.82 kB) Download 4 Pflichten Hundehalter