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Meldepflicht Dritter (Ein- und Auszugsanzeigen)

Gemäss § 8. und § 10. des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) sind Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende (Dritte) verpflichtet, jeden Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte) innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden.

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